Das BMF hat mit Erlass vom 12. Jänner 2005 folgende Maßnahmen getroffen :
1. Steuerliche Erleichterungen
:: Ertragssteuern
Werbewirksame Geld- und Sachspenden von Unternehmen, die zur Hilfestellung in Katastrophenfällen geleistet werden, gelten als Betriebsausgaben. Werbewirksamkeit ist verbunden mit: Medialer Berichterstattung, Aufkleber in Geschäftsräumlichkeiten, Spendenhinweis in der Homepage etc.
:: Schenkungssteuer
Spendenempfänger (Überlebende und Familienangehörige) sind davon befreit.
:: Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden können - bei Glaubhaftmachung des Aufenthaltes im betroffenen Gebiet - im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffung ohne Selbstbehalt wie folgt geltend gemacht werden:
Anmerkung: Für Detailauskünfte steht die kostenlose Hotline 0800 202 730 zur Verfügung.
2. Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Diese sind nicht zu entrichten für die notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (Reisepass, Führerschein etc.) sowie die Vorlage von Schriften betr. Schadensfeststellung, -abwicklung oder -begrenzung.
3. Verfahrensrechtliche Regelungen
Bei vermissten Personen sind Abgabeneinhebungen (Säumniszuschläge oder Vollstreckungsmaßnahmen) ausgesetzt. Für Personen, die erst aus dem Katastrophengebiet zurückgekehrt sind oder noch zurückkehren einschließlich der Helfer und Angehörigen, sind etwaige Folgen von Fristversäumnissen zu beseitigen. Ansuchen um Zahlungserleichterungen sind großzügig zu erledigen. Prüfungs- und Erhebungsmaßnahmen bei Opfern werden unterbrochen oder verschoben.
Bild: © Klaus Eppele - Fotolia
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